✅ Musterlösung / Leitantwort
Der Betriebsrat hat nach §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Einführung technischer Einrichtungen, die das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern überwachen können – dazu zählt Zeiterfassung. Einbindung: frühzeitige Information und Vorstellung des Systems, gemeinsame Definition der Auswertungsrechte (welche Reports wer sehen darf), Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die Zweck, Datenzugriff, Aufbewahrungsfristen und Löschkonzept regelt. Ohne Betriebsvereinbarung darf das System nicht produktiv gehen.